Haager Apostille
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION
vom 5. Oktober 1961
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
a) Urkunden eines staatlichen Gerichts oder einer Amtsperson als Organ der Rechtspflege, einschließlich der Urkunden, die von der Staatsanwaltschaft oder einem Vertreter des öffentlichen Interesses, von einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder von einem Gerichtsvollzieher ausgestellt sind; b) Urkunden der Verwaltungsbehörden; c) notarielle Urkunden; d) amtliche Bescheinigungen, die auf Privaturkunden angebracht sind, wie z.B. Vermerke über die Registrierung, Sichtvermerke zur Feststellung eines bestimmten Zeitpunktes und Beglaubigungen von Unterschriften.
(3) Dieses Übereinkommen ist jedoch nicht anzuwenden
a) auf Urkunden, die von diplomatischen oder konsularischen Vertretern errichtet sind; b) auf Urkunden der Verwaltungsbehörden, die sich unmittelbar auf den Handelsverkehr oder auf das Zollverfahren beziehen.
a) die Geschäftsnummer und der Tag der Ausstellung der Apostille, b) der Name des Unterzeichners der öffentlichen Urkunde und die Eigenschaft, in der er gehandelt hat, oder bei Urkunden ohne Unterschrift die Behörde, die das Siegel oder den Stempel beigefügt hat.
(2) Auf Antrag eines Beteiligten hat die Behörde, welche die Apostille ausgestellt hat, festzustellen, ob die Angaben, die in der Apostille enthalten sind, mit denen des Registers oder des Verzeichnisses übereinstimmen.
a) die Notifikationen gemäß Artikel 6 Absatz 2; b) die Unterzeichnungen und Ratifikationen gemäß Artikel 10; c) den Tag, an dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 11 Absatz 1 in Kraft tritt; d) die Beitrittserklärungen und Einsprüche gemäß Artikel 12 sowie den Tag, an dem die Beitrittserklärungen wirksam werden; e) die Erklärungen über die Ausdehnung gemäß Artikel 13 sowie den Tag, an dem sie wirksam werden; f) die Kündigungen gemäß Artikel 14 Absatz 3.
Zu Urkund dessen haben die gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben. Geschehen in Den Haag am 5. Oktober 1961 in französischer und englischer Sprache, wobei im Falle von Abweichungen der französische Wortlaut maßgebend ist, in einer Urschrift, die im Archiv der Regierung der Niederlande hinterlegt und von der jedem bei der Neunten Tagung der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht vertretenen Staat sowie Irland, Island, Liechtenstein und der Türkei eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Weg übermittelt wird.