Haager Apostille
ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION
vom 5. Oktober 1961
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche Urkunden von der diplomatischen oder konsularischen Legalisation zu befreien, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
(1) Dieses Übereinkommen ist auf öffentliche Urkunden anzuwenden, die in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates errichtet worden sind und die in dem Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates vorgelegt werden sollen. (2) Als öffentliche Urkunden im Sinne dieses Übereinkommens werden angesehen:
a)